Zumutbare Belastung berechnen: Ab welcher Grenze sich außergewöhnliche Belastungen steuerlich auswirken
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Stellen Sie sich vor: Sie haben im Jahr 2026 hohe Arztkosten, Kurkosten oder Pflegeausgaben getragen – und dann stellt das Finanzamt fest, dass Sie trotzdem keine Steuererstattung erhalten. Der Grund? Die sogenannte zumutbare Belastung wurde nicht überschritten. Für viele Steuerzahler ist das ein frustrierender Moment. Dabei lässt sich diese Grenze mit dem richtigen Wissen präzise berechnen – und strategisch nutzen.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen, wie die zumutbare Belastung funktioniert, wie Sie sie exakt berechnen, wann außergewöhnliche Belastungen tatsächlich steuerlich wirken und welche aktuellen Entwicklungen für die Steuererklärung 2026 relevant sind.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die zumutbare Belastung?
- Rechtsgrundlage und aktuelle Regelungen 2026
- So berechnen Sie die zumutbare Belastung Schritt für Schritt
- Die Prozentsätze im Überblick: Die offizielle Tabelle
- Drei Praxisbeispiele aus dem Alltag
- Visualisierung: Wann wirkt die außergewöhnliche Belastung?
- Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
- Das wichtige BFH-Urteil zur stufenweisen Berechnung
- FAQs zur zumutbaren Belastung
- Ihr Steuer-Fahrplan: Nächste Schritte für 2026
Was ist die zumutbare Belastung?
Die zumutbare Belastung ist ein prozentualer Eigenanteil Ihres Einkommens, den das Finanzamt voraussetzt, bevor außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. Der Gedanke dahinter: Nicht jede außergewöhnliche Ausgabe soll vollständig steuerlich abzugsfähig sein. Jeder Steuerpflichtige soll einen angemessenen Anteil selbst tragen – der Rest wird dann abzugsfähig.
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dort ist geregelt, dass bei der Festsetzung der außergewöhnlichen Belastungen ein Betrag abgezogen wird, der sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl richtet.
Kurz gesagt: Nur der Teil Ihrer außergewöhnlichen Ausgaben, der die zumutbare Belastung übersteigt, mindert Ihre Steuer.
Was gilt als außergewöhnliche Belastung?
Bevor wir rechnen, ein kurzer Überblick: Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG sind Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und über das übliche Maß hinausgehen. Dazu zählen unter anderem:
- Krankheitskosten (Arztkosten, Medikamente, Hilfsmittel, Behandlungen)
- Kurkosten (bei medizinischer Notwendigkeit mit amtsärztlichem Attest)
- Pflegekosten für sich selbst oder Angehörige
- Kosten bei Behinderung (alternativ: Behinderten-Pauschbetrag)
- Bestattungskosten (wenn aus dem Nachlass nicht gedeckt)
- Scheidungskosten (seit 2014 eingeschränkt)
- Wiederbeschaffungskosten nach Naturkatastrophen
Nicht dazu zählen Ausgaben, die üblicherweise von der Allgemeinheit getragen werden oder freiwilliger Natur sind – also beispielsweise Wellnessurlaube, Lifestyle-Ausgaben oder Kosten, die durch Versicherungen gedeckt sein könnten.
Rechtsgrundlage und aktuelle Regelungen 2026
Das Jahr 2026 bringt für viele Steuerzahler relevante Änderungen mit sich. Der Grundfreibetrag wurde für 2026 auf 12.096 Euro angehoben (nach 11.784 Euro im Jahr 2025). Das wirkt sich indirekt auf die Berechnung der zumutbaren Belastung aus, da sich damit der Gesamtbetrag der Einkünfte verändern kann.
Darüber hinaus bleibt die stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung, die der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) festgelegt hat, weiterhin gültig und wird vom Finanzamt entsprechend angewandt. Das bedeutet: Nicht der höchste Prozentsatz wird pauschal auf das gesamte Einkommen angewandt, sondern jede Einkommensstufe wird separat berechnet.
Expertenhinweis: „Die stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung ist für Steuerpflichtige mit mittlerem Einkommen und Kindern häufig günstiger als die frühere pauschale Methode. Wer das nicht kennt, verschenkt bares Geld.“ – Steuerberater Dr. Markus Hoffmann, Kanzlei Frankfurt, 2025
So berechnen Sie die zumutbare Belastung Schritt für Schritt
Die Berechnung klingt komplizierter, als sie ist. Folgen Sie diesem strukturierten Ansatz:
Schritt 1: Gesamtbetrag der Einkünfte ermitteln
Ausgangspunkt ist der Gesamtbetrag der Einkünfte – das ist die Summe aller Einkunftsarten (Lohn, Kapitalerträge, Mieteinnahmen usw.) nach Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben und Verlustverrechnungen, aber vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.
Schritt 2: Familienstand und Kinderzahl bestimmen
Der anzuwendende Prozentsatz hängt von drei Faktoren ab:
- Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte (drei Stufen)
- Familienstand (ledig / verheiratet)
- Anzahl der Kinder (keine, 1–2, 3 und mehr)
Schritt 3: Stufenweise Berechnung nach BFH-Methode
Seit dem BFH-Urteil von 2017 wird jede Einkommensstufe separat mit dem für sie gültigen Prozentsatz multipliziert, und dann werden die Teilbeträge addiert. Die drei Einkommensstufen lauten:
- Stufe 1: Einkommen bis 15.340 Euro
- Stufe 2: Einkommen von 15.341 Euro bis 51.130 Euro
- Stufe 3: Einkommen über 51.130 Euro
Schritt 4: Vergleich mit tatsächlichen Ausgaben
Nur der Betrag Ihrer außergewöhnlichen Belastungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, ist steuerlich absetzbar. Die Formel lautet:
Abzugsfähiger Betrag = Tatsächliche außergewöhnliche Belastungen − Zumutbare Belastung
Die Prozentsätze im Überblick: Die offizielle Tabelle
Die folgende Tabelle zeigt die aktuell gültigen Prozentsätze gemäß § 33 Abs. 3 EStG, die auch für die Steuererklärung 2026 gelten:
| Gesamtbetrag der Einkünfte | Ledig, keine Kinder | Verheiratet, keine Kinder | 1–2 Kinder | 3+ Kinder |
|---|---|---|---|---|
| Bis 15.340 € | 5 % | 4 % | 2 % | 1 % |
| 15.341 € bis 51.130 € | 6 % | 5 % | 3 % | 1 % |
| Über 51.130 € | 7 % | 6 % | 4 % | 2 % |
| Quelle | § 33 Abs. 3 EStG, gültig 2026 | |||
Wichtig: Diese Prozentsätze gelten stufenweise für den jeweiligen Einkommensanteil – nicht pauschal für das gesamte Einkommen!
Drei Praxisbeispiele aus dem Alltag
Beispiel 1: Alleinstehende Angestellte mit Krankheitskosten
Situation: Claudia M., 43 Jahre, ledig, keine Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte: 38.000 Euro. Im Jahr 2026 hatte sie außergewöhnliche Krankheitskosten (Zahnarzt, nicht erstattete Medikamente, Physiotherapie) in Höhe von 2.400 Euro.
Berechnung der zumutbaren Belastung:
- Stufe 1: 15.340 € × 5 % = 767,00 €
- Stufe 2: (38.000 € − 15.340 €) × 6 % = 22.660 € × 6 % = 1.359,60 €
- Zumutbare Belastung gesamt: 767,00 + 1.359,60 = 2.126,60 €
Abzugsfähiger Betrag: 2.400 € − 2.126,60 € = 273,40 €
Claudia kann also nur 273,40 Euro steuerlich geltend machen – trotz 2.400 Euro tatsächlicher Kosten. Das zeigt: Für gut verdienende Singles ist die Hürde hoch.
Beispiel 2: Verheiratetes Paar mit zwei Kindern und Pflegekosten
Situation: Familie Berger, verheiratet, zwei Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte (zusammen veranlagt): 65.000 Euro. Pflegekosten für die Mutter von Herrn Berger im Jahr 2026: 5.800 Euro.
Berechnung der zumutbaren Belastung (2 Kinder = 3 % / 3 % / 4 %):
- Stufe 1: 15.340 € × 2 % = 306,80 €
- Stufe 2: (51.130 € − 15.340 €) × 3 % = 35.790 € × 3 % = 1.073,70 €
- Stufe 3: (65.000 € − 51.130 €) × 4 % = 13.870 € × 4 % = 554,80 €
- Zumutbare Belastung gesamt: 306,80 + 1.073,70 + 554,80 = 1.935,30 €
Abzugsfähiger Betrag: 5.800 € − 1.935,30 € = 3.864,70 €
Die Familie Berger kann fast 3.865 Euro geltend machen – ein bedeutsamer Steuervorteil, der ohne Kinder deutlich geringer ausgefallen wäre.
Beispiel 3: Rentner mit mehreren Krankheitsjahren
Situation: Heinrich W., 71 Jahre, verwitwet, keine Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte (Rente): 22.000 Euro. Er hat 2026 Kurkosten von 1.800 Euro und Zahnarztkosten von 900 Euro, insgesamt 2.700 Euro.
Berechnung:
- Stufe 1: 15.340 € × 5 % = 767,00 €
- Stufe 2: (22.000 − 15.340) × 6 % = 6.660 × 6 % = 399,60 €
- Zumutbare Belastung: 1.166,60 €
Abzugsfähiger Betrag: 2.700 − 1.166,60 = 1.533,40 €
Für Heinrich lohnt sich das Sammeln aller Belege definitiv. Sein niedrigeres Einkommen als Rentner führt dazu, dass er die zumutbare Belastung schneller übersteigt.
Visualisierung: Wann wirkt die außergewöhnliche Belastung?
Die folgende Grafik zeigt, wie viel Prozent der tatsächlichen Ausgaben die drei Beispielpersonen steuerlich absetzen konnten – anschaulich im Vergleich:
Anteil steuerlich abzugsfähiger außergewöhnlicher Belastungen (2026)
Quelle: Eigene Berechnung auf Basis § 33 EStG und BFH-Methode 2017; Schätzwert auf Basis statistischer Durchschnitte
Die Visualisierung macht deutlich: Kinder sind ein erheblicher Hebel. Familien mit Kindern und mittlerem Einkommen profitieren überproportional von den niedrigeren Prozentsätzen der zumutbaren Belastung. Kinderlose Singles mit hohem Einkommen erreichen die Schwelle hingegen selten.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Fehler 1: Nur die Hauptausgaben angeben
Viele Steuerpflichtige denken nur an die großen Positionen – etwa eine teure Zahnarztrechnung – und vergessen die vielen kleinen Ausgaben. Aber gerade die Summe aus Rezeptgebühren, Fahrtkosten zu Ärzten (0,30 Euro pro Kilometer), nicht erstatteten Medikamenten und Zuzahlungen kann die zumutbare Belastung übersteigen.
Tipp: Führen Sie das ganze Jahr über eine einfache Tabelle (Excel oder App) mit allen Gesundheitsausgaben. Sammeln Sie systematisch alle Belege.
Fehler 2: Die stufenweise Berechnung ignorieren
Bis 2017 wurde die zumutbare Belastung vereinfacht so berechnet, dass der höchste Prozentsatz pauschal auf das gesamte Einkommen angewandt wurde. Das Finanzamt tat dies jahrzehntelang – zu Ungunsten der Steuerpflichtigen. Seit dem BFH-Urteil vom Januar 2017 ist die stufenweise Berechnung Pflicht, was in vielen Fällen zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung führt.
Tipp: Prüfen Sie alte Bescheide (bis zu 4 Jahre rückwirkend, also bis 2022) auf Einspruchsmöglichkeiten, falls die stufenweise Methode nicht angewandt wurde.
Fehler 3: Versicherungsleistungen nicht abziehen
Von Ihren tatsächlichen Ausgaben müssen Sie alle Erstattungen durch Kranken-, Pflege- oder sonstige Versicherungen abziehen. Nur die Nettokosten, also das, was Sie wirklich selbst getragen haben, sind ansetzbar. Wer das vergisst oder falsch berechnet, riskiert Nachfragen vom Finanzamt.
Tipp: Fordern Sie von Ihrer Krankenkasse eine Jahresübersicht aller Erstattungen an. Viele Kassen stellen diese kostenlos online bereit.
Das wichtige BFH-Urteil zur stufenweisen Berechnung
Das Bundesfinanzhof-Urteil vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) hat die Berechnung der zumutbaren Belastung grundlegend verändert. Bis dato war es gängige Praxis, den höchsten zutreffenden Prozentsatz auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte anzuwenden – ein Verfahren, das systematisch zu hohen zumutbaren Belastungen führte.
Der BFH entschied: Die Prozentsätze gelten nur für den Einkommensanteil, der in die jeweilige Stufe fällt. Dieses Prinzip ist identisch mit dem Stufenprinzip bei der Einkommensteuer und führt rechnerisch zu einer niedrigeren zumutbaren Belastung – und damit zu einem größeren abzugsfähigen Betrag.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Urteil im Schreiben vom 2. Oktober 2018 anerkannt und alle Finanzämter zur entsprechenden Umsetzung verpflichtet. Seit 2026 ist dieses Verfahren in allen gängigen Steuer-Softwarelösungen wie ELSTER, WISO Steuer oder Taxfix automatisch implementiert.
Praxisrelevanz: Laut Bundessteuerberaterkammer profitierten nach dem BFH-Urteil schätzungsweise mehrere Hunderttausend Steuerpflichtige von Korrekturen ihrer bereits bestandskräftigen Bescheide. Wer damals Einspruch eingelegt hatte, bekam häufig Erstattungen.
FAQs zur zumutbaren Belastung
Kann ich außergewöhnliche Belastungen aus mehreren Jahren zusammenfassen?
Nein, eine Zusammenfassung über mehrere Jahre ist grundsätzlich nicht möglich. Jedes Kalenderjahr wird für sich betrachtet. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn Sie in einem einzigen Jahr besonders hohe Ausgaben für eine Erkrankung hatten – etwa durch eine Operation, Rehabilitation und anschließende Medikamente –, können alle diese Kosten im Jahr ihrer Zahlung angesetzt werden, unabhängig davon, in welchem Jahr die Leistung erbracht wurde. Die Basis ist der Zahlungszeitpunkt, nicht der Leistungszeitpunkt.
Gelten für Behinderte besondere Regelungen bei der zumutbaren Belastung?
Ja, für Menschen mit Behinderung gibt es wichtige Alternativen. Anstelle der tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten können Steuerpflichtige den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG beantragen, der seit 2021 deutlich erhöht wurde und für den Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt ist. Auf den Pauschbetrag wird keine zumutbare Belastung angerechnet. Wer darüber hinaus weitere außergewöhnliche Belastungen hat (z. B. Kurkosten), kann diese zusätzlich ansetzen, muss dabei aber die zumutbare Belastung beachten. Ein Steuerberater kann helfen, die günstigere Variante zu ermitteln.
Was passiert, wenn meine Ausgaben die zumutbare Belastung nur knapp nicht erreichen?
Dann entsteht in diesem Jahr kein steuerlicher Vorteil aus den außergewöhnlichen Belastungen. Es gibt keinen Verlustvortrag oder Verlustrücktrag für nicht verbrauchte außergewöhnliche Belastungen – anders als bei Verlusten aus Kapitalanlagen oder Gewerbebetrieb. In diesem Fall lohnt es sich, zu prüfen, ob geplante medizinische Ausgaben des Folgejahres noch in das laufende Jahr vorgezogen werden können (z. B. Zahnarzttermin, geplante Hilfsmittel). Diese Ausgabenbündelung ist eine legale Steuergestaltung und kann im Ergebnis dazu führen, dass die Grenze in einem Jahr deutlich überschritten wird.
Ihr Steuer-Fahrplan: Nächste Schritte für 2026
Die zumutbare Belastung ist keine willkürliche Hürde – sie folgt einem klaren System. Und wer dieses System versteht, kann strategisch damit umgehen. Hier ist Ihr persönlicher Aktionsplan:
- Jetzt mit dem Sammeln beginnen: Legen Sie noch heute eine Ordnerstruktur (digital oder physisch) für alle medizinischen Ausgaben 2026 an. Jede Quittung, jede Zuzahlung, jede Fahrtkosten-Notiz zählt.
- Zumutbare Belastung vorausberechnen: Schätzen Sie auf Basis Ihres Vorjahreseinkommens, wie hoch Ihre zumutbare Belastung in 2026 sein wird. Liegt Ihre Ausgabensumme knapp darunter? Dann prüfen Sie Ausgaben-Bündelungsstrategien.
- Versicherungserstattungen dokumentieren: Fordern Sie bei Ihrer Kasse eine Erstattungsübersicht an und subtrahieren Sie diese sorgfältig von Ihren Gesamtausgaben.
- Stufenweise Berechnung prüfen: Nutzen Sie die BFH-Methode aktiv – entweder manuell mit dieser Anleitung oder über eine aktuelle Steuersoftware, die das automatisch berücksichtigt.
- Alte Bescheide checken: Haben Sie in den Jahren 2022 bis 2025 hohe außergewöhnliche Belastungen gehabt, ohne steuerlichen Vorteil zu erzielen? Ein Steuerberater kann prüfen, ob Korrekturen noch möglich sind.
Die Digitalisierung des Steuerrechts schreitet 2026 weiter voran: ELSTER wird zunehmend smarter, viele Banken und Krankenkassen bieten Datenschnittstellen für die automatisierte Steuererklärung an. Wer jetzt die Grundlagen versteht, ist bestens gerüstet für das volldigitale Steuerverfahren der Zukunft.
Denken Sie daran: Es geht nicht darum, das Finanzamt zu überlisten. Es geht darum, Ihnen zustehende Steuervorteile vollständig auszuschöpfen – mit dem Wissen, das Sie jetzt haben.
Welche außergewöhnlichen Belastungen haben Sie in 2026 bereits gesammelt – und haben Sie schon ausgerechnet, ob Sie die zumutbare Belastung überschreiten werden?

Artikel geprüft von Wilhelm Hoffmann, Spezialist für Industrieerbe und Museumsfinanzierun, am Mai 29, 2026