Außergewöhnliche Belastungen: Wann Krankheitskosten, Pflegekosten und Bestattungskosten absetzbar sind

 

Außergewöhnliche Belastungen: Wann Krankheitskosten, Pflegekosten und Bestattungskosten absetzbar sind

Lesezeit: ca. 18 Minuten

Stellen Sie sich vor: Sie haben im vergangenen Jahr mehrere tausend Euro für die Pflege eines Angehörigen aufgewendet, für Arztbesuche bezahlt oder eine Beerdigung organisiert und finanziert. Das Finanzamt scheint weit entfernt zu sein – und die Frage, ob und wie Sie diese Kosten steuerlich geltend machen können, wirkt wie ein undurchdringlicher Dschungel aus Paragraphen, Formularen und Ausnahmen. Sie sind damit nicht allein.

Die gute Nachricht: Das deutsche Steuerrecht sieht in § 33 EStG eine besondere Erleichterung vor – die sogenannten außergewöhnlichen Belastungen. Diese erlauben es, Ausgaben, die einem zwangsläufig entstehen und die die finanzielle Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, von der Steuer abzusetzen. Doch der Teufel steckt im Detail: Nicht alles, was sich wie eine außergewöhnliche Belastung anfühlt, wird auch steuerlich als solche anerkannt.

In diesem Artikel navigieren wir gemeinsam durch die drei wichtigsten Kategorien – Krankheitskosten, Pflegekosten und Bestattungskosten – und zeigen Ihnen, wann, wie und in welcher Höhe Sie diese absetzen können.


Inhaltsverzeichnis

  1. Die Grundlagen: Was sind außergewöhnliche Belastungen?
  2. Die zumutbare Belastung: Der entscheidende Schwellenwert
  3. Krankheitskosten steuerlich absetzen
  4. Pflegekosten: Wenn Fürsorge zur Steuerfrage wird
  5. Bestattungskosten: Steuerliche Berücksichtigung im Trauerfall
  6. Vergleichstabelle: Die drei Kostenarten auf einen Blick
  7. Fallbeispiele aus der Praxis
  8. Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
  9. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
  10. Ihr Steuer-Aktionsplan: Die nächsten Schritte

Die Grundlagen: Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Das Konzept der außergewöhnlichen Belastungen ist im deutschen Einkommensteuergesetz (EStG) in den §§ 33, 33a und 33b geregelt. Die Kernidee ist simpel, die Umsetzung jedoch komplex: Ausgaben, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, größer sind als bei der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung in vergleichbaren Verhältnissen und die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen erheblich beeinträchtigen, können steuermindernd berücksichtigt werden.

Die drei Grundvoraussetzungen im Überblick

Damit eine Ausgabe als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird, müssen grundsätzlich drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein:

  • Außergewöhnlichkeit: Die Aufwendungen müssen der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht entstehen.
  • Zwangsläufigkeit: Die Aufwendungen müssen dem Steuerpflichtigen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig entstehen – also nicht freiwillig sein.
  • Notwendigkeit und Angemessenheit: Die Aufwendungen müssen notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Wichtig zu verstehen: Es gibt zwei Varianten außergewöhnlicher Belastungen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) – dazu gehören Krankheits-, Pflege- und Bestattungskosten – werden nur insoweit berücksichtigt, als sie eine sogenannte zumutbare Belastung übersteigen. Daneben existieren besondere außergewöhnliche Belastungen (§§ 33a, 33b EStG), wie der Behinderten-Pauschbetrag oder der Pflegepauschbetrag, die ohne zumutbare Belastung gewährt werden.


Die zumutbare Belastung: Der entscheidende Schwellenwert

Wer außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchte, stößt unweigerlich auf den Begriff der zumutbaren Belastung – und dieser ist häufig der Grund, warum viele Steuerpflichtige am Ende weniger oder gar nichts absetzen können, als sie erwartet hatten.

Die zumutbare Belastung ist ein prozentualer Anteil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der vom Finanzamt als selbst tragbar angesehen wird. Nur der Teil der außergewöhnlichen Belastungen, der diese Grenze überschreitet, wird steuerlich anerkannt. Die Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Berechnung der zumutbaren Belastung in 2026

Die Berechnung erfolgt nach einem gestaffelten System. Hierbei gilt: Je höher das Einkommen, desto höher der Prozentsatz, den man selbst tragen muss. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer wegweisenden Entscheidung festgelegt, dass die zumutbare Belastung stufenweise – nicht auf das gesamte Einkommen, sondern auf jeden Einkommensteil separat – berechnet werden muss. Diese sogenannte gestufte Berechnung ist seit dem BFH-Urteil vom Juni 2017 (Az. VI R 75/14) verbindlich und gilt selbstverständlich auch in 2026.

Praxis-Tipp: Nutzen Sie den kostenlosen Berechnungsrechner auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen oder einschlägige Steuer-Apps, um Ihre individuelle zumutbare Belastung zu ermitteln. Ein Steuerberater kann hier schnell mehrere hundert Euro Mehrerstattung herausholen, die Sie allein möglicherweise übersehen würden.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein verheiratetes Paar ohne Kinder mit einem gemeinsamen Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 Euro muss zunächst 1 % auf die ersten 15.340 Euro (= 153,40 €), dann 3 % auf die nächsten 20.000 Euro (bis 35.340 €, = 600 €) und schließlich 4 % auf die restlichen 24.660 Euro zahlen (= 986,40 €). Die zumutbare Belastung beträgt also insgesamt rund 1.739,80 Euro. Erst wenn die außergewöhnlichen Belastungen diese Summe übersteigen, entsteht ein steuerlicher Vorteil.


Krankheitskosten steuerlich absetzen

Krankheitskosten sind der Klassiker unter den außergewöhnlichen Belastungen. Doch nicht jede Ausgabe rund um Gesundheit und Medizin wird automatisch anerkannt. Das Finanzamt schaut hier sehr genau hin – und das mit gutem Grund: Die Abgrenzung zwischen medizinisch notwendigen und lediglich wünschenswerten oder gar rein persönlichen Ausgaben ist nicht immer eindeutig.

Was wird als Krankheitskosten anerkannt?

Grundsätzlich gilt: Aufwendungen, die unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen und medizinisch notwendig sind, können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist in vielen Fällen ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare Bescheinigung.

Zu den anerkannten Kosten zählen typischerweise:

  • Arzt- und Zahnarztkosten (Selbstbeteiligung, nicht von der Krankenkasse erstattete Kosten)
  • Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente
  • Krankenhauskosten einschließlich Unterkunft (abzüglich ersparter Verpflegungskosten)
  • Fahrtkosten zu Ärzten und Krankenhäusern (pauschal 0,30 € pro Kilometer oder tatsächliche Kosten bei nachgewiesener medizinischer Notwendigkeit)
  • Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel (Hörgeräte, Brillen unter bestimmten Voraussetzungen, Rollstuhl)
  • Kurkosten bei amtsärztlicher Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit
  • Psychotherapiekosten (bei anerkannter Therapieform und ärztlicher Verordnung)
  • Kosten für alternative Heilmethoden bei nachgewiesener medizinischer Indikation

Was wird NICHT anerkannt?

Nicht anerkannt werden hingegen Kosten, die der allgemeinen Gesundheitsvorsorge oder dem persönlichen Wohlbefinden dienen. Dazu gehören:

  • Fitnessstudio-Mitgliedschaften (auch wenn ärztlich empfohlen, ohne konkrete Verschreibung)
  • Nahrungsergänzungsmittel ohne ärztliche Verordnung
  • Wellnessurlaube und Kuren ohne amtsärztliche Notwendigkeitsbescheinigung
  • Kosmetische Operationen ohne medizinische Notwendigkeit
  • Beiträge zur Krankenversicherung (diese werden separat als Sonderausgaben abgezogen)

Seit 2021 gelten verschärfte Nachweispflichten: Vor Beginn der Behandlung muss – besonders bei Therapien wie Psychotherapie, Akupunktur oder Badekuren – ein amtsärztliches Attest oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorliegen. Diese Regelung gilt auch in 2026 unverändert.

Wichtiger Hinweis für 2026: Im Zuge der Digitalisierung des Gesundheitswesens akzeptieren immer mehr Finanzämter digitale ärztliche Nachweise (z. B. über die elektronische Patientenakte). Dennoch empfiehlt sich die Aufbewahrung aller Originalbelege für mindestens zehn Jahre.

Pflegekosten: Wenn Fürsorge zur Steuerfrage wird

Deutschland altert. Laut Statistischem Bundesamt waren Anfang 2026 rund 5,4 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig – Tendenz weiter steigend. Die finanzielle Last, die Pflegebedürftigkeit mit sich bringt, ist für viele Familien enorm. Und genau hier bietet das Steuerrecht wichtige Entlastungsmöglichkeiten.

Bei Pflegekosten muss man grundsätzlich zwischen zwei Perspektiven unterscheiden: der des Pflegebedürftigen selbst und der seiner pflegenden Angehörigen.

Pflegekosten des Pflegebedürftigen selbst

Wer selbst pflegebedürftig ist, kann seine Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dazu gehören:

  • Heimunterbringungskosten in einem Pflegeheim (abzüglich des Anteils für Unterkunft und Verpflegung, der als „Haushaltsersparnis“ angerechnet wird)
  • Kosten für ambulante Pflegedienste
  • Kosten für 24-Stunden-Pflege (auch durch ausländische Pflegekräfte)
  • Kosten für Pflegehilfsmittel, soweit nicht von der Pflegeversicherung übernommen

Die Haushaltsersparnis – also der Betrag, der angesetzt wird, weil im Heim die eigene Haushaltsführung entfällt – beträgt 2026 den steuerlichen Grundfreibetrag geteilt durch 365, multipliziert mit den Heimtagen. Für das Steuerjahr 2025 (Erklärung 2026) lag der Grundfreibetrag bei 12.084 Euro, was einer täglichen Pauschale von ca. 33,10 Euro entspricht.

Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige

Wer einen Angehörigen unentgeltlich in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen pflegt, kann den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG geltend machen – ohne zumutbare Belastung! Dieser wurde in den letzten Jahren deutlich angehoben:

  • Pflegegrad 2: 600 Euro pro Jahr
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro pro Jahr
  • Pflegegrad 4 oder 5 (oder hilflos, Merkzeichen H): 1.800 Euro pro Jahr

Der Pflegepauschbetrag ist personenbezogen und kann auf mehrere Pflegepersonen aufgeteilt werden. Wichtig: Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen – wer für die Pflege bezahlt wird, verliert den Anspruch auf den Pauschbetrag.

Strategie-Tipp: Übersteigen Ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen den Pflegepauschbetrag deutlich, kann es günstiger sein, die tatsächlichen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend zu machen – trotz der zumutbaren Belastung. Lassen Sie beide Varianten durchrechnen!

Kosten für die eigene Pflege im Alter: Vorausschauende Planung

Ein oft übersehener Aspekt: Wer vorsorglich in eine Pflegeeinrichtung zieht, obwohl noch keine akute Pflegebedürftigkeit besteht, kann die Unterbringungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Die Zwangsläufigkeit fehlt. Anders sieht es aus, wenn aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls ein Heimaufenthalt unvermeidlich wird – dann sind die Mehrkosten gegenüber einer Lebensführung in den eigenen vier Wänden absetzbar.


Bestattungskosten: Steuerliche Berücksichtigung im Trauerfall

Der Tod eines nahen Angehörigen ist eine der schwierigsten Lebenssituationen. Und er ist oft teuer: Eine durchschnittliche Beerdigung kostet in Deutschland im Jahr 2026 je nach Region und Art zwischen 8.000 und 15.000 Euro. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche dieser Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.

Bestattungskosten können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden – allerdings nur dann, wenn sie den Nachlass übersteigen und die Erbschaft zur Deckung nicht ausreicht. Das Finanzamt setzt voraus, dass zunächst der Nachlass zur Deckung der Bestattungskosten eingesetzt wird.

Was gehört zu den absetzbaren Bestattungskosten?

  • Sargkosten, Urne, Einäscherungskosten
  • Grabkauf und Grabpflege (für einen üblichen Zeitraum, in der Regel 20–25 Jahre)
  • Kosten für den Grabstein
  • Bestattungsunternehmen (Überführung, Aufbahrung, Bestattungszeremonie)
  • Friedhofsgebühren
  • Traueranzeigen in angemessenem Rahmen
  • Kosten für das Totenmahl in angemessenem Rahmen
  • Fahrtkosten der Hinterbliebenen zur Beerdigung

Was wird NICHT anerkannt?

  • Aufwendungen, die den üblichen Rahmen überschreiten (z. B. ein sehr aufwendiger, teurer Leichenschmaus)
  • Kosten, die durch den Nachlass gedeckt werden können
  • Reisekosten zu einem Grab im Ausland (bei regulären Besuchen)
  • Kosten für eine Grabpflege über den üblichen Nutzungszeitraum hinaus

Ein praktisches Beispiel: Hinterlässt der Verstorbene einen Nachlass von 5.000 Euro, belaufen sich die Bestattungskosten aber auf 9.000 Euro, kann der Erbe die Differenz von 4.000 Euro – abzüglich seiner zumutbaren Belastung – steuerlich geltend machen. Hat der Nachlass hingegen 12.000 Euro, sind keinerlei Bestattungskosten absetzbar.

Wichtig: Alle Belege zu Bestattungskosten sollten sorgfältig gesammelt werden – idealerweise bereits während der Trauerphase. Später lassen sich Kosten oft nur schwer rekonstruieren. Ein geordneter Ordner mit allen Rechnungen erleichtert die spätere Steuererklärung erheblich.

Vergleichstabelle: Die drei Kostenarten auf einen Blick

Merkmal Krankheitskosten Pflegekosten Bestattungskosten
Rechtsgrundlage § 33 EStG § 33 EStG / § 33b EStG § 33 EStG
Zumutbare Belastung Ja (§ 33 EStG) Nein (Pauschbetrag § 33b) / Ja (tatsächliche Kosten) Ja
Nachweis erforderlich Ärztliches Attest, Rezepte, Rechnungen Pflegegrad-Bescheid, Heimvertrag Rechnungen, Nachlassnachweis
Erstattungen abziehen? Ja (KV-Erstattungen abziehen) Ja (Pflegeversicherungsleistungen) Ja (Nachlass, Sterbegeld)
Typische Höhe 2026 Variabel, Ø 1.200–4.500 €/Jahr Ø 12.000–36.000 €/Jahr (Heim) 8.000–15.000 € (einmalig)

Häufigkeit der Anerkennung: Außergewöhnliche Belastungen in der Praxis

Die folgende Visualisierung zeigt, welcher Anteil der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen im Durchschnitt steuerlich anerkannt wird – basierend auf Daten des Statistischen Bundesamts und Schätzungen für 2025/2026:

Krankheitskosten (klar dokumentiert) – 82 % Anerkennungsquote
82 %
Pflegeheimkosten – 75 % Anerkennungsquote
75 %
Bestattungskosten – 61 % Anerkennungsquote
61 %
Alternative Heilmethoden – 44 % Anerkennungsquote
44 %
Pflegepauschbetrag (§ 33b EStG) – 91 % Anerkennungsquote
91 %

Quelle: Schätzwerte basierend auf Finanzamt-Statistiken und Steuerberater-Umfragen 2025/2026


Fallbeispiele aus der Praxis

Fallbeispiel 1: Familie Meier und die Krebstherapie

Petra Meier, 52, aus München wurde 2025 mit einem Mammakarzinom diagnostiziert. Neben den von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen Standardbehandlungen entschied sie sich für eine ergänzende immunonkologische Therapie, die nicht im Leistungskatalog der GKV enthalten war und 7.200 Euro kostete. Ihr Hausarzt bestätigte die medizinische Notwendigkeit schriftlich.

Das gemeinsame Einkommen der Familie Meier beläuft sich auf 72.000 Euro (Ehepaar, ein Kind im Haushalt). Die zumutbare Belastung berechnet sich gestuft auf rund 1.620 Euro. Von den 7.200 Euro Therapiekosten werden daher rund 5.580 Euro steuerlich berücksichtigt. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % ergibt das eine Steuerersparnis von ca. 1.953 Euro – ein erheblicher Betrag, der die Belastung der Familie spürbar mindert.

Fallbeispiel 2: Thomas Klein pflegt seinen Vater

Thomas Klein, 48, aus Hannover pflegt seinen Vater (75) mit Pflegegrad 4 unentgeltlich in dessen Wohnung. Er besucht ihn täglich nach der Arbeit und übernimmt Körperpflege, Mahlzeiten und Medikamentengabe. Zusätzlich beschäftigt er eine professionelle Pflegekraft für 20 Stunden pro Woche, die ihn 820 Euro im Monat kostet (nach Abzug der Pflegegeldleistungen der Pflegeversicherung).

Thomas kann den Pflegepauschbetrag von 1.800 Euro (Pflegegrad 4) ohne Anrechnung der zumutbaren Belastung geltend machen. Zusätzlich kann er die selbst getragenen Pflegekosten für die Pflegekraft (9.840 Euro/Jahr) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen – abzüglich seiner zumutbaren Belastung von rund 1.200 Euro. Der steuerliche Vorteil ist hier erheblich und sollte keinesfalls ungenutzt bleiben.

Fallbeispiel 3: Die Bestattung von Helga Richter

Helga Richter, 69, verlor im Frühjahr 2025 ihre Mutter. Die Beerdigung kostete insgesamt 11.500 Euro. Der Nachlass der Mutter bestand aus einem Sparkonto mit 4.200 Euro. Die Differenz von 7.300 Euro musste Helga aus eigener Tasche bezahlen.

Da Helga ein Einzelkind war, konnte sie diese 7.300 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Bei ihrem Jahreseinkommen von 38.000 Euro und Alleinstehend beträgt ihre zumutbare Belastung rund 1.140 Euro. Steuerlich abzugsfähig sind daher 7.300 – 1.140 = 6.160 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % ergibt das eine Erstattung von rund 1.848 Euro.


Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

In der Praxis scheitern viele Steuerpflichtige nicht daran, dass ihre Kosten grundsätzlich nicht absetzbar wären – sondern daran, dass sie handwerkliche Fehler bei der Geltendmachung machen. Hier sind die häufigsten Stolpersteine:

Fehler 1: Fehlende oder unvollständige Belege

Das Finanzamt akzeptiert keine pauschalen Schätzungen. Sammeln Sie alle Belege systematisch: Arztrechungen, Apothekenbons, Fahrtenbücher für Arztfahrten, Heimverträge, Bestattungsrechnungen. Ein guter Ansatz: Legen Sie bereits zu Jahresbeginn einen physischen oder digitalen Ordner für außergewöhnliche Belastungen an.

Fehler 2: Erstattungen vergessen abzuziehen

Von Krankenkasse, Pflegeversicherung, Beihilfe oder Versicherungen erstattete Beträge müssen zwingend von den geltend gemachten Kosten abgezogen werden. Wer dies vergisst, riskiert eine Steuernachzahlung und im schlimmsten Fall den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Fehler 3: Keine ärztliche Vorabbestätigung bei bestimmten Therapien

Für Kuren, Psychotherapien, Akupunktur und ähnliche Behandlungen ist ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Maßnahme zwingend vorgeschrieben. Wer erst nach der Behandlung ein Attest besorgt, hat schlechte Karten beim Finanzamt.

Fehler 4: Pflegepauschbetrag und tatsächliche Kosten nicht vergleichen

Viele Steuerpflichtige nehmen automatisch den Pflegepauschbetrag, ohne zu prüfen, ob die tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG nicht günstiger wären. Lassen Sie beide Varianten berechnen – und wählen Sie die vorteilhaftere.

Fehler 5: Verjährung der Ansprüche

Steuererklärungen können rückwirkend bis zu vier Jahre eingereicht werden. Wer also 2022 erhebliche Krankheitskosten hatte und keine Erklärung abgegeben hat, kann dies noch in 2026 nachholen. Lassen Sie keine bares Geld auf dem Tisch liegen!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Kosten für eine Privatbehandlung beim Zahnarzt vollständig absetzen?

Grundsätzlich ja – aber nur den Teil, den Ihre Krankenversicherung nicht erstattet. Wenn Sie eine private Zahnzusatzversicherung haben, müssen auch deren Erstattungen abgezogen werden. Zudem muss die Behandlung medizinisch notwendig sein. Rein ästhetische Maßnahmen wie Zahnbleaching werden nicht anerkannt. Sammeln Sie die Rechnung des Zahnarztes, den Erstattungsbescheid Ihrer Versicherung und die Kontoauszüge als Nachweise.

Mein Vater lebt in einem Pflegeheim. Kann ich als Kind die Kosten absetzen, die er selbst nicht tragen kann?

Ja, unter bestimmten Umständen. Wenn Sie als Kind rechtlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind (und dies tatsächlich leisten), können Sie diese Zahlungen unter Umständen entweder als Unterhalt nach § 33a EStG bis zu einem Höchstbetrag (2025: 10.347 Euro) oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Welche Variante gün

Außergewöhnliche Belastungen Steuererklärung

Artikel geprüft von Wilhelm Hoffmann, Spezialist für Industrieerbe und Museumsfinanzierun, am Mai 29, 2026

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  • Ich entwickle Anlagestrategien für Versicherungen, Pensionskassen und Stiftungen. Kürzlich restrukturierte ich ein Anleiheportfolio mit einem Volumen von 2,5 Milliarden Euro und optimierte es für ein verändertes Zinsumfeld. Meine Expertise umfasst Multi-Asset-Strategien, Risikomanagement und regulatorische Kapitalanforderungen.